Wieso die GeBüV Konformität für ECM/DMS/ERP Anbieter in der Schweiz ein MUSS ist

Als ausländischer Produktanbieter (je selbst für CH Hersteller) ist nicht immer klar, wieso eine GeBüV (Geschäftsbücherverordnung) Konformität in der Schweiz ein MUSS ist, wenn es um die Speicherung von Belegen geht.

Es würde zu weit führen, hier auf die Entwicklungsgeschichte, die einzelnen Inhalte und Interpretationen der GeBüV einzugehen. Als Co-Autor der GeBüV und Verfasser der „kritischen“ Elemente scheint es mir angebracht, ein paar Bemerkungen zur Bedeutung in der Praxis anzubringen.

Dies sind die 5 Hauptgründe, weshalb Ihr Produkt in der Schweiz GeBüV-konform sein muss:

  1. Die GeBüV ist zwar eine Norm des Handelsrechts, (Obligationenrecht); doch verweisen fast alle Gesetze der Schweiz auf sie als verbindliche Norm für die Umsetzung von Speicherung und Archivierung von Daten/Dokumenten (vgl. RM Leitfaden). Besonders hervorzuheben ist hier die ESTV (Eidg. Steuerverwaltung), welche explizit darauf hinweist, dass Belege zum Vorsteuerabzug zwingend die ElDI-V ((Verordnung des Eidg. Finanzdepartements über elektronische Daten und Informationen)) wie auch die GeBüV erfüllen müssen.
  2. Die GeBüV-Inhalte werden bei der Beurteilung der Ordnungsmässigkeit als primärer Massstab herbeigezogen und dienen als Referenz für die gesetzeskonforme Speicherung und Archivierung..
  3. Die Beweisqualität von elektronischen Daten bemisst sich an der Konformität mit der GeBüV.
  4. Die GeBüV enthält klare Vorgaben zur technischen Umsetzung. Dies im Gegensatz zu den meisten ausländischen Gesetzen, die solche Bestimmungen nicht kennen.
  5. Viele CH-Unternehmensverantwortliche (CEO, CFO, Legal)   wollen eine explizite Konformitätsaussage. Ist Ihr Produkt GeBüV kompatibel?

Ausländische Gutachten gehen in der Regel nicht auf die detaillierten Anforderungen der GeBüV ein, So fehlen in der Regel Aussagen zur Trennung der Datenbestände (Führung vs. Speicherung) oder zur Sicherung de Integrität beim Einsatz veränderbarer Speichermedien.

Wir beraten Sie gerne und prüfen Ihre Produkte auf die Konformität mit den schweizerischen Gesetzen.

2 Kommentare

  1. Eine Frage aus dem Tessin: muss das GeBüV-konforme Langzeitarchiv von Schweizerfirmen physisch in der Schweiz sein? Oder sind auch Cloudlösungen mit Server im Ausland erlaubt und GeBüVkonform? Besten Dank, alberto.paioni@bestcomputing.com

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    • Grundsätzlich ist die Datenhaltung auch im Ausland möglich, sofern der Zugriff jederzeit gewährleistet ist und die Lösung GeBüV konform ist.

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