FAQ Zertifizierung

FAQ

1WAS IST DIE GEBÜV/DIGITALISIERUNGS ZERTIFIZIERUNG?
Mit der GeBüV (Geschäftsbücherverordnung) Zertifizierung erhalten Sie eine Bescheinigung dass die untersuchte Digitalisierungslösung die anwendbaren Rechtsnormen erfüllt.
2WAS IST DER NUTZEN EINER ZERTIFIZIERUNG?
Die neutrale Bescheinigung vermittelt Vertrauen und gibt Gewissheit, dass die Lösung den Gesetzesvorschriften entspricht. Sie erhöht den Beweiswert elektronischer Beweismittel, da die Verfahren ausreichend dokumentiert sind und den Ordnungsmässigkeitsanforderungen genügen. Sie reduziert den Aufwand bei einer allfälligen Prüfung durch die Revisionsstelle. Richtig teuer kann es werden, wenn Sie elektronische Rechnungen bei der Vorsteuer in Abzug bringen wollen und diese nicht beweiskräftig abgesichert hatten.
3WAS DIENT ALS BEURTEILUNGSGRUNDLAGE?
Nebst der GeBüV werden andere, relevante Quellen einbezogen sowie der Erfahrungsschatz des KRM. Diese Grundlagen werden im KRM BOK (Body of Knowledge) erfasst und dienen als Referenz für die Prüfung und Zertifizierung.
4IST VORGEGEBEN, WAS GEPRÜFT WIRD?
Nein, wir stimmen mit dem Kunden ab, welches System oder Verfahren untersucht und geprüft werden soll. Im Zertifikat werden Untersuchungsumfang und Beurteilungsgrundlagen erwähnt.
5IST DAS ZERTIFIKAT VON DEN OFFIZIELLEN STELLEN ANERKANNT?
Die Schweiz kennt in diesem Bereich keine offizielle Zertifizierung. Das hängt damit zusammen, dass in einem Rechtsfall der Richter nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung agiert. Die Glaubwürdigkeit und die Sorgfalt einer Partei steigen jedoch wesentlich, wenn eine unabhängig Überprüfung durch einen neutralen Gutachter vorgelegt wird. Das KRM verfügt auf Grund seiner Erfahrung und Beteiligung bei der Gesetzgebung über die grösste Erfahrung bei der Beurteilung von Digitalisierungslösungen.
6HAT DAS KRM GENÜGEND KOMPETENZ?
Die Experten des KRM beschäftigen sich seit mehr als 25 Jahre mit den Themen elektronische Datenhaltung, Aufbewahrung, Informationssicherheit, Datenschutz und Vertragsrecht. Experten des KRM waren als Industrieexperten am Erstellen der GeBüV beteiligt und verfassen seit Jahren Gutachten zur GeBüV und verwandten Verfahren.
7IST DAS KRM NEUTRAL?
Das KRM hat keinerlei Bindungen zu Anbietern oder zu Parteien, welche unsere Neutralität beeinträchtigen würden. Das KRM bietet nur produktneutrale Beratungen an und Experten des KRM werden auch als neutrale Gutachter eingesetzt.
8KANN EINE ZERTIFIZIERUNG ABGELEHNT WERDEN?
Ja, natürlich prüfen wir die uns vorgelegten Systeme nach bestem Wissen und Gewissen. Bei Unterschreiten der minimalen Sorgfaltshöhe verweigern wir die Ausstellung eines Zertifikats.
9IST EINE RE-ZERTIFIZIERUNG MÖGLICH?
Wir bieten eine Wiederholungsprüfung an, welche normalerweise innerhalb von 2 Jahren nach der Erstprüfung erfolgen sollte. In der Regel gelten Zertifikate zwei Jahre, wobei dies natürlich immer davon abhängt, ob das geprüfte System wesentlich verändert wurde.
10WIE STELLEN SIE SICHER, DASS SIE UNSER SYSTEM AUSREICHEND KENNEN?
Bei der Erstzertifizierung werden alle notwendigen Parameter erfasst und dokumentiert. Wir führen die überprüften System in einer Datenbank zusammen mit dem verwendeten BOK (Body of Knowledge). Dies ermöglicht uns eine effiziente Re-Zertifizierung und auch jederzeitige Auskunft darüber, was geprüft wurde.
11WOVON HÄNGT DER PREIS AB?
Der Preis hängt von drei Hauptfaktoren ab: 1. Der Komplexität des untersuchten Systems, 2. der Anzahl von Aussenpartnern(-systemen/-verträgen 3. den zu prüfenden Gesetzen und Normen (z.B. nur national, international, Branchennormen) Hinzu kommt die Berücksichtigung der speziellen Risikosituation. Diese drückt sich meist in den zu befolgenden Gesetzen und Normen ab, kann jedoch auch einmal bewusst nach oben angepasst werden (Erhöhung der Sorgfalt) Gerne erstellen wir eine individuelle Offerte für die Erstellung.
12WIRD NUR DIE GEBÜV (GESCHÄFTSBÜCHERVERORDNUNG) KONFORMITÄT GEPRÜFT?
Nein, natürlich verwenden wir in unserem BOK (Body of Knowledge) alle relevanten Gesetzestexte und anderen Vorgaben, die relevant sind. Im Umfeld de Digitalisierung sind dies v.a. die Datenschutzbestimmungen, handelsrechtliche Vorgaben sowie spezialgesetzliche Vorgaben (z.B. Steuerrecht) oder spezialgesetzliche Aufbewahrungsvorschriften (z.B. Anlagenbau, Pharma, Finanzindustrie).
13SIND WIR DANN REVISIONSSICHER?
Nein, denn dieser Begriff existiert in der Schweiz nicht! Kein Berater, keine Revisionsstelle und keine Zertifizierungsinstanz kann eine solche Aussage machen oder eine entsprechende Absicherung geben (zB via Konventionalstrafe). Kein Hersteller würde eine solche Garantie unterschreiben. In der Schweiz gilt als Massstab die sogenannte "Ordnungsmässigkeit", d.h. die für den konkret zu prüfenden Sachverhalt notwendige Sorgfalt und damit verbundenen Verfahren und Techniken. Diese Ordnungsmässigkeit entwickelt sich und enthält nebst den zwingenden Gesetzesvorschriften auch die gelebte Praxis bzw. die Anforderungshöhe. Eine Bank muss wesentlich höherer Anforderungen erfüllen als der kleine Handwerksbetrieb, deshalb wird bei der Überprüfung auch nicht derselbe Massstab angewendet. Wir kennen die Anforderungen und informieren Sie, wenn die von Ihnen gewählte Sorgfalt nicht der branchenüblichen entspricht. In solchen Fällen verzichten wir auf das Ausstellen eines Zertifikats.
14WAS ERHALTEN WIR ALS RESULTAT?
Sie erhalten eine Bescheinigung, in welcher der Prüfungsumfang sowie das Prüfresultat festgehalten sind. Zudem wird Ihnen ein personalisiertes Zertifikat ausgestellt, welches sie auf Produkten oder Dokumenten, Websites etc. anbringen können. Diese Bescheinigung basiert auf einem umfassenden Bericht, in welchem die Ergebnisse der Untersuchung dokumentiert sind. Hier wird auch festgehalten, wenn z.B. bestimmte Teile des Verfahrens nicht zertifiziert werden konnten (Gap - Analyse). Dies könnte dann später nach-geholt werden (→ Re-Zertifizierung).
15ÜBERPRÜFEN SIE AUCH DRITTPARTEIEN ODER VERTRAGSPARTNER?
Selbstverständlich prüfen wir auch Dritte, welche Leistungen erbringen (z.B. Cloud Anbieter, Rechenzentren, externe Dienstleister) sofern wir Zugriff auf deren Leistungen erhalten und uns damit eine objektive Prüfung möglich ist.
16WIE LANGE SIND DIE ZERTIFIKATE GÜLTIG?
Die normale Gültigkeitsdauer beträgt zwei Jahre. Je nach Prüfumfang und –komplexität oder Änderungsintervallen kann die Gültigkeit auch reduziert sein. Bei Systemen oder Produkten gelten die Zertifizierungen für den jeweils geprüften Systemstand (Release).
17IST MEINE RECHNUNGSSTELLUNG MWST KONFORM?
Elektronische Rechnungen werden von den Behörden nur akzeptiert, wenn die Beweiskraft stimmt. D.h. der Rechnungsempfänger muss nachweisen, dass er die Anforderungen der MWST erfüllt. Das kann er mit verschiedenen Verfahren gewährleisten. Als Rechnungsempfänger können Sie mit einer Überprüfung nachweisen, dass Sie diese Anforderungen erfüllen.
18SIND PDF RECHNUNGEN GÜLTIG?
PDF Rechnungen ohne zusätzliche Absicherungsmassnahmen werden von den Behörden nicht anerkannt. Richtig teuer kann es werden, wenn Sie elektronische Rechnungen bei der Vorsteuer in Abzug bringen wollen und diese nicht beweiskräftig abgesichert hatten. Als Rechnungsempfänger können Sie mit einer Überprüfung nachweisen, dass Sie die Anforderungen erfüllen.
19WERDEN AUCH PRODUKTE ZERTIFIZIERT?
Wir zertifizieren auch Produkte auf ihre Konformität mit den relevanten Vorschriften.
20SIND PRODUKTE ZERTIFIZIERBAR?
Ja, weil im Gegensatz zu anderen Ländern die GeBüV konkrete Anforderungen an die technische Umsetzung enthält.
21GENÜGEN AUSLÄNDISCHE GUTACHTEN ZUR BESTÄTIGUNG DER GEBÜV KONFORMITÄT?
In der Regel nicht, weil die ausländischen Gutachter die GeBüV meist ignoreren, insb, die kritischen Art. 7 und 9.
22WIESO IST DIE GEBÜV IN DER SCHWEIZ VON SOLCH GROSSER BEDEUTUNG?
Die GeBüV ist zwar eine Norm des Handelsrechts, (Obligationenrecht); doch verweisen fast alle Gesetze der Schweiz auf sie als verbindliche Norm für die Umsetzung von Speicherung und Archivierung von Daten/Dokumenten (vgl. RM Leitfaden). Besonders wichtig ist hier die ESTV (Eidg. Steuerverwaltung), welche explizit darauf hinweist, dass Belege zum Vorsteuerabzug zwingend die ElDI-V wie auch die GeBüV erfüllen müssen.
23SOLL MAN PRODUKTE TROTZ HÄUFIG WECHSELNDER VERSIONEN ZERTIFIZIEREN?
Ja, denn Archivprodukte sind ja immer auf Langfristigkeit ausgelegt. Damit sollten auch die wesentlichen Features nicht permanent geändert werden. Die Stabilität des Produkts muss Teil der Konzeption sein. Das Zertifikat behält seinen Wert somit länger, als dies bei anderen SW-Produkten der Fall ist.
24WELCHE PRODUKTE EIGNEN SICH FÜR DIE ZERTIFIZIERUNG?
Alle Produkte, welche Daten langfristig speichern und die gesetzlichen Vorgaben einhalten müssen. Dazu gehören auch ERP Produkte oder industriespezifische Fachapplikationen.
25KANN MAN IN DATENBANKEN DATEN RECHTSKONFORM ARCHIVIEREN?
Grundsätzlich NICHT, dafür gibt es diverse Gründe, welche wir Ihnen gerne darlegen. Ein ganz zentraler Grund ist die Ordnungsmässigkeitsvoraussetzung, dass Archivdaten immer aus sich heraus interpretierbar sein müssen "self contained" und systemunabhängig existieren können. Aus diesen Gründen wird z.B. ein standardisisertes Archivformat empfohlen, welches eine HW und SW unabhängige Wiedergabe ermöglicht.
26Welche Technologien können geprüft werden?
Wir können alle verfügbaren Technologien prüfen, vom klassischen Archiv bis zur Blockchain-basierten Cloud-Archivlösung.
27Können auch Cloud-System geprüft werden?
Natürlich prüfen wir auch Cloud-Lösungen, sofern die technischen Grundlagen dokumentiert und nachvollziehbar sind.

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