Das Halbtages-Seminar vom 26. Juni im Hotel Metropol in Zürich war ein voller Erfolg und mit 40 Teilnehmern ausgebucht, sodass wir im Herbst eine Zusatzveranstaltung organisieren: 4. Oktober 2017, Nachmittags 14-17h.
Der Event bot eine gute Mischung von Theorie und Praxis und in der Pause sowie beim Apéro war genügend Zeit für den fachlichen Austausch. Eine der am meisten und kontrovers diskutierten Fragen war der scheinbare „Widerspruch“ zwischen Beweismittelfreiheit und Signaturpflicht. Nachdem die Steuerbehörde v.a. bei der Mehrwertsteuer die Signaturpflicht abgeschafft hat – offenbar gab es seit 2010 ein Kommunikationsdefizit seitens der Behörde – heisst dies noch lange nicht, dass die digitale Signatur obsolet geworden ist. Tatsache ist einfach, dass es nun keine Zuordnung von Beweismitteln zu einem festen Beweiswert mehr gibt. Dies entspricht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dessen Bedeutung für das schweizerische Rechtssystem nicht genug hervorgehoben werden kann. Genau dies ist auch der Grund, weshalb die Steuerverwaltung keine Vorab-Prüfungen oder Systembeurteilungen vornehmen will. Als exekutive Behörde ist sie in diesem Fall Partei, weshalb sich eine Stellungnahme aus Sicht der Gewaltentrennung verbietet. Der Steuerpflichtige muss belegen, dass der Beweiswert des Beweismittels (in diesem Fall der E-Rechnung) möglichst hoch ist.
Die Beweismittelfreiheit überlässt die Wahl der Beweismittel den Organisationen/Unternehmen, die sowohl Risiko- wie auch Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anstellen müssen: zB Rechnungsprüfungsaufwand ohne Signatur vs mit Signatur, die eine Vertrauenswürdigkeit automatisch impliziert und den Prüfaufwand reduziert.
Das KRM hat in verschiedenen Szenarien gezeigt, wie die E-Rechnung umgesetzt werden kann und welche Überlegungen angestrengt werden müssen. „There is no free lunch“ wäre wohl eine passende Schlussfolgerung. Beweismittelfreiheit bedeutet auch, dass die Mittel zur Kontrolle des Verfahrens sorgfältig ausgewählt und gestaltet werden müssen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Kreditorenverarbeitung durchaus keine „08-15“ Verarbeitung ist. Viele Unternehmen haben nämlich die hier aufgezeigten Überlegungen bereits vorweg genommen und sich für bestimmte Verfahren und Prüfungen entschieden, anderen steht diese Herausforderung noch bevor.
Um den Unternehmen aufzuzeigen, wie gut Anwender aufgestellt sind, prüft das KRM die Konformität der Verfahren und die daraus ableitbare Beweisqualität der elektronischen Datenhaltung.
Trotzdem, noch immer verarbeiten nur rund 50% der Unternehmen elektronische Rechnungen, das Potenzial nach oben existiert also (Resultate von CH-Firmen nach einer Umfrage des KRM)!
Das Echo auf die KRM-Veranstaltung war sehr positiv, die folgenden Feedbacks sprechen für sich:
„Die Information behandelte in einem halben Tag das Gebiet der eRechnung sehr gut. Für mich speziell gut ist das Aufzeigen wie komme ich vom Papier oder Hybrid Archiv zum elektronischen Archiv. Wichtig und gut war auch die wiederholte Aussage, dass ein Speicher und ein Archivsystem zwei unterschiedliche Dinge sind. In diesem Sinne kann ich allen die sich mit dieser Thematik befassen (Entsorgen der Lieferantenrechnungen) die Information empfehlen.“ (Norbert Willi, Leiter Debitoren, Kreditoren, ISS)
„Ich habe mich für dieses Seminar angemeldet in der Hoffnung, dass die Frage nach der Signaturpflicht für das Übermitteln von elektronischen Rechnungen schlüssig beantwortet wird. Meine Erwartung wurde erfüllt und die Bedingungen für den gesetzeskonformen Umgang mit elektronischen Rechnungen wurden auf verständliche Art und Weise erläutert. Ich weiss nun, was zu tun ist.“ (Marcel Rieben, Leiter Finanzbuchhaltung Emmi Schweiz)
„Im Bereich der elektronischen Rechnungsbearbeitung und digitale Unterschrift ist viel Halbwissen und Behauptungen ohne Grundlage vorhanden, welche das Seminar aus dem Weg schaffen konnte. Der Mehrwert des Seminars liegt im praxistauglichen vermitteln von neustem Wissen.“ (Sacha Grossenbacher, Finanzen DT SWISS)
Blogbeitrag mit Whitepaper zur eRechnung (download):
Der elektronische Geschäftsverkehr EGV: Keine Pflicht zur digitalen Signatur